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0% MWST. AUF PHOTOVOLTAIK IN ÖSTERREICH

Alle wichtigen Infos zur MwSt. Befreiung finden Sie hier!

In Deutschland gilt die MwSt.-Befreiung schon seit letztem Jahr, nun ist es auch in Österreich so weit. Seit 01.01.2024 gilt 0% MwSt. in der Photovoltaik-Branche. Um Ihnen einen Überblick über die Änderungen zu schaffen, haben wir Ihnen die wichtigsten Infos zusammengestellt.

GRUNDSÄTZLICHE REGELUNGEN FÜR DEN NULLSTEUERSATZ

Wir freuen uns, dass gemäß den aktuellen Bestimmungen in Österreich für den gesamten Umfang der Photovoltaik-Sets der Nullsteuersatz angewendet wird. Das bedeutet, dass bei Bestellungen von Komplettsets oder wenn ein Kunde sowohl Module als auch einen Wechselrichter oder Speicher bestellt, der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.

DER NULLSTEUERSATZ GILT FÜR

Die Erfüllung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind vom Anlagenbetreiber zu erfüllen!

GRUNDSÄTZLICHE REGELUNGEN FÜR DEN NULLSTEUERSATZ

  • Die Gültigkeit des Nullsteuersatzes wurde vorerst von 01.01.2024 bis 31.12.2025 befristet.
  • Die Maßnahme ersetzt die bundesweiten Förderungen in Österreich, welche bisher eine sehr hohe bürokratische Hürde darstellte.
  • Die Befreiung gilt für Anlagen bis 35 kW und darf nur für private Haushalte angewandt werden, um diese bei der Anschaffung finanziell zu entlasten.
  • Bis 31.12.2023 darf kein Antrag auf EAG-Investitionszuschuss gestellt worden sein, da eine Doppelförderung nicht möglich ist.
  • Der Nullsteuersatz bei Stromspeichern ist, nach derzeitigem Stand, nur dann anzuwenden, wenn auch PV-Module erworben werden. Ansonsten muss der Normalsteuersatz angewendet werden und ggf. eine Nachverrechnung stattfinden.

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BESONDERHEITEN BEI DER BESTELLUNG VON EINZELNEN STROMSPEICHERN

Es ist jedoch zu beachten, dass es eine wichtige Ausnahme gibt. Wenn Sie ausschließlich einen Speicher als „Erweiterung“ der bestehenden Anlage bestellen, wird der Normalsteuersatz angewendet. In diesem Fall müssen wir auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen die MwSt. berücksichtigen und bei Online-Bestellungen nachträglich in Rechnung stellen. Wird jedoch die Anlage um PV-Module, eventuell benötigte Zubehörmaterialien und einen Stromspeicher erweitert, kommt hier ebenfalls für die gesamte Erweiterung der Nullsteuersatz zur Anwendung.

VORTEILE

FÜR DIE ANSCHAFFUNG EINER PV-ANLAGE 2024

LANGFRISTIGE ERSPARNIS

Durch die finanzielle Unterstützung in Form des Nullsteuersatzes für die Anschaffung einer PV-Anlage können Sie langfristig beträchtliche Einsparungen erzielen. Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen wurde seit 2024 eingeführt und bietet eine finanzielle Entlastung für Anlagenbetreiber.

KÜRZERE AMORTISATION

Die kostengünstigere Anschaffung ermöglicht eine Einsparung von 20%, was wiederum zu einer schnelleren Amortisation der Anlage führt. Dies bedeutet, dass sich die Investition rascher rentiert und langfristig zu Kosteneinsparungen führt.

UNABHÄNGIG UND UMWELTFREUNDLICH

Neben der Reduzierung von CO2-Emissionen führt die Anschaffung einer PV-Anlage zu langfristig stabilen Stromkosten. Mit einer eigenen PV-Anlage sind Sie nicht mehr von schwankenden Strompreisen abhängig und können sich selbst mit grüner Energie versorgen.

Die steuerlichen Vorteile und die langfristigen Einsparungen machen die Anschaffung einer PV-Anlage im Jahr 2024 besonders attraktiv. Hier finden Sie detaillierte Information vom Bundesministerium für Finanzen zum Thema Nullsteuersatz. Falls Sie noch offene Fragen haben, helfen auch wir Ihnen gerne weiter.

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NOCH OFFENE FRAGEN?

Welche Rahmenbedingungen für den Nullsteuersatz gibt es?

Die Gültigkeit des Nullsteuersatzes für Photovoltaik in Österreich wurde vorerst von 01.01.2024 bis 31.12.2025 befristet. Die Befreiung gilt für Anlagen bis 35 kW und darf nur für private Haushalte angewandt werden, um diese bei der Anschaffung finanziell zu entlasten. Ein wichtiger Punkt ist, dass bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf den EAG-Investitionszuschuss gestellt worden sein darf, da eine Doppelförderung nicht möglich ist.

Darf ein Stromspeicher zur Erweiterung der bestehenden Anlage ohne MwSt. erworben werden?

Der Nullsteuersatz bei Stromspeichern kommt nur zur Anwendung, wenn er in Kombination mit anderen PV-Komponenten erworben wird. Falls ausschließlich ein Speicher als "Erweiterung" der bestehenden Anlage bestellt wird, gilt der Normalsteuersatz und die Mehrwertsteuer wird nachträglich in Rechnung gestellt.

Auf was gilt die Mehrwertsteuer-Befreiung?

Die Mehrwertsteuer-Befreiung gilt für verschiedene Komponenten der Photovoltaik-Anlagen, darunter PV-Module, wesentliche PV-Komponenten (wie Wechselrichter, Verkabelung und Energiemanagementsysteme), Stromspeicher (nur in Kombination mit PV-Produkten) und die Montage von PV-Anlagen.

Wann muss die MwSt. nachträglich in Rechnung gestellt werden?

Die MwSt. muss nachträglich in Rechnung gestellt werden, wenn ausschließlich ein Stromspeicher als "Erweiterung" bestellt wird und nicht in Kombination mit anderen PV-Komponenten. In diesem Fall wird der Normalsteuersatz angewendet, und die Mehrwertsteuer wird nachträglich in Rechnung gestellt.

Gilt der Nullsteuersatz nur für Neuanschaffungen von PV-Anlagen?

Ja, der Nullsteuersatz gilt für Neuanschaffungen von PV-Anlagen und alle dazugehörigen Komponenten ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2025.

Kann der Nullsteuersatz auch für gewerbliche Kunden angewendet werden?

Nein, der Nullsteuersatz ist ausschließlich für private Haushalte bis zu einer Anlagengröße von 35 kW gültig.

Welche Vorteile hat die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die PV-Branche in Österreich?

Die MwSt.-Befreiung fördert die Verbreitung von Photovoltaikanlagen, erleichtert die Finanzierung für private Haushalte und trägt zur Umstellung auf erneuerbare Energien bei.